|
|
|
|
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes
im Jahr 1999 gehört die
Psychotherapie, die von Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen
Psychotherapeuten durchgeführt wird, zum Pflichtleistungskatalog der Krankenkassen.
Die Krankenkassen übernehmen dabei die Kosten für eine Verhaltenstherapie, eine
Psychoanalyse oder eine Tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie. |
Grundsätzlich sind die Krankenkassen, d.h. die Primärkassen (z.B. AOK, IKK, BKK,..),
die Ersatzkassen (z.B. TK, BEK, DAK,...) und die privaten Krankenversicherungen
sowie die Beihilfestelle verpflichtet, bei Vorliegen einer seelischen Erkrankung
die Kosten der Psychotherapie zu übernehmen. Eine Psychotherapie ist jedoch eine
genehmigungspflichtige medizinische bzw. psychologische Behandlung, die vor Beginn der Psychotherapie
bzw. während der Sprechstundentermine (3 für Erwachsene, 5 für Kinder oder Jugendliche) und der
probatorischen Sitzungen (2-4 für Erwachsene, Kinder und Jugendliche) bei den Krankenkassen
(privat oder gesetzlich) beantragt werden muss.Wird eine Indikation für eine Psychotherapie
(Diagnostik, Anamnese, Therapieziele, Therapieplan) festgestellt und wenn eine vertrauensvolle
Beziehung zwischen dem Patienten und dem Psychotherapeuten möglich ist, kann eine Psychotherapie
beantragt werden.
Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Einzelpsychotherapie
bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
oder eine Gruppenpsychotherapie. Die Kosten für Paartherapien oder Familientherapien
werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern müssen selbst
getragen werden. |
|
Eine Therapiestunde dauert 50 Minuten
|
Folgende Beantragungsschritte neben Sprechstundenterminen und probatorischen Sitzungen sind bei der tiefenpsychologisch-fundierten Psychotherapie bei Erwachsenen möglich:
- Kurzzeittherapie 1: 12 Sitzungen
- Kurzzeittherapie 2: 12 Sitzungen
- Langzeittherapie 1: 36 weitere Sitzungen auf (60 Sitzungen)
- Langzeittherapie 2: weitere 40 Sitzungen auf insgesamt 100 Sitzungen)
In dringenden Fällen kann kurzfristig auch eine Akuttherapie von 12 Sitzungen
beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter folgender Seite: http://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Psychotherapie_Reform.pdf |
|
|